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wettbewerbsrecht:gesetz_ueber_rabatte_fuer_arzneimittel

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wettbewerbsrecht:gesetz_ueber_rabatte_fuer_arzneimittel [2021/06/29 07:59] – angelegt mfreundwettbewerbsrecht:gesetz_ueber_rabatte_fuer_arzneimittel [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Gesetz über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) ======
  
 +==== AMRabG § 1 Satz 1 ====
 +
 +Unternehmen der privaten Krankenversicherung und Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen können gegenüber pharmazeutischen Unternehmen keine Abschläge nach § 1 Satz 1 AMRabG in Verbindung mit § 130a
 +Abs. 1 Satz 1 SGB V für solche Arzneimittel geltend machen, die nach § 34
 +Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V vom Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten nicht umfasst sind (hier: sogenannte "Lifestyle"-Arzneimittel gemäß § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V).((BGH, Urteil vom 25. März 2021 - I ZR 247/19 - Abschlagspflicht III))
 +
 +===== siehe auch =====