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wettbewerbsrecht:gesetz_gegen_den_unlauteren_wettbewerb_kapitel_3
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Verfahrensvorschriften (UWG Kapitel 3)

Regelt die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche: Abmahnung und Unterlassungsverpflichtung, Vertragsstrafe, einstweiligen Rechtsschutz, Zuständigkeit der Gerichte und die Einigungsstellen.

§ 12 UWG → Einstweiliger Rechtsschutz, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung
Regelt vorläufigen Rechtsschutz, die Veröffentlichung von Entscheidungen und die mögliche Absenkung des Streitwerts bei geringfügigen Verstößen.

§ 13 UWG → Abmahnung, Unterlassungsverpflichtung, Haftung
Beschreibt die formalen Anforderungen an Abmahnungen, mögliche Unterlassungserklärungen und Haftungsregelungen bei unberechtigten Abmahnungen.

§ 13a UWG → Vertragsstrafe
Bei Verstößen gegen abgegebene Unterlassungserklärungen kann eine angemessene Vertragsstrafe vereinbart oder gerichtlich festgesetzt werden.

§ 14 UWG → Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung
Bestimmt die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte sowie die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass von Durchführungsverordnungen.

§ 15 UWG → Einigungsstellen
Einigungsstellen können zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten im Bereich des unlauteren Wettbewerbs angerufen werden.

§ 15a UWG → Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Bestimmungen zu Anspruchsberechtigungen und Abmahnungen gelten nicht für bereits rechtshängige Verfahren.

siehe auch

UWG → Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) [→ Wettbewerbsrecht] hat das Ziel, einen fairen Wettbewerb zu sichern, indem es Mitbewerber, Verbraucher und andere Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen schützt.

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