Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


wettbewerbsrecht:gesetz_gegen_den_unlauteren_wettbewerb_kapitel_2
KIerzeugt oder bearbeitet

Rechtsfolgen (UWG Kapitel 2)

Regelt die Ansprüche bei unlauteren geschäftlichen Handlungen — Beseitigung und Unterlassung, Schadensersatz und Gewinnabschöpfung —, wer sie geltend machen darf, das Verbot missbräuchlicher Geltendmachung sowie die Verjährung.

§ 8 UWG → Beseitigung und Unterlassung
Bei unzulässigen geschäftlichen Handlungen besteht ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung.

§ 8a UWG → Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150
Bestimmte Verbände und öffentliche Stellen können bei Verstößen gegen die EU-Verordnung Ansprüche geltend machen.

§ 8b UWG → Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen.

§ 8c UWG → Rechtsmissbrauch, Haftung
Missbräuchliche Abmahnungen zur Erzielung von Einnahmen oder Vertragsstrafen sind unzulässig.

§ 9 UWG → Schadensersatz
Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 10 UWG → Gewinnabschöpfung
Bei vorsätzlichen unlauteren geschäftlichen Handlungen kann der Gewinn, den der Handelnde erlangt hat, zugunsten der Staatskasse abgeschöpft werden, wenn kein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

§ 11 UWG → Verjährung
Ansprüche nach dem UWG verjähren regelmäßig sechs Monate nach Kenntnis der Anspruchsberechtigung und der Handlung.

siehe auch

UWG → Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) [→ Wettbewerbsrecht] hat das Ziel, einen fairen Wettbewerb zu sichern, indem es Mitbewerber, Verbraucher und andere Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen schützt.

wettbewerbsrecht/gesetz_gegen_den_unlauteren_wettbewerb_kapitel_2.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge