Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Regelt die Ansprüche bei unlauteren geschäftlichen Handlungen — Beseitigung und Unterlassung, Schadensersatz und Gewinnabschöpfung —, wer sie geltend machen darf, das Verbot missbräuchlicher Geltendmachung sowie die Verjährung.
§ 8 UWG → Beseitigung und Unterlassung
Bei unzulässigen geschäftlichen Handlungen besteht ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung.
§ 8a UWG → Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150
Bestimmte Verbände und öffentliche Stellen können bei Verstößen gegen die EU-Verordnung Ansprüche geltend machen.
§ 8b UWG → Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen.
§ 8c UWG → Rechtsmissbrauch, Haftung
Missbräuchliche Abmahnungen zur Erzielung von Einnahmen oder Vertragsstrafen sind unzulässig.
§ 9 UWG → Schadensersatz
Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 10 UWG → Gewinnabschöpfung
Bei vorsätzlichen unlauteren geschäftlichen Handlungen kann der Gewinn, den der Handelnde erlangt hat, zugunsten der Staatskasse abgeschöpft werden, wenn kein Anspruch auf Schadensersatz besteht.
§ 11 UWG → Verjährung
Ansprüche nach dem UWG verjähren regelmäßig sechs Monate nach Kenntnis der Anspruchsberechtigung und der Handlung.
UWG → Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) [→ Wettbewerbsrecht] hat das Ziel, einen fairen Wettbewerb zu sichern, indem es Mitbewerber, Verbraucher und andere Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen schützt.
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