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wettbewerbsrecht:geschaeftliche_handlungen_der_oeffentlichen_hand [2018/01/17 08:17] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | wettbewerbsrecht:geschaeftliche_handlungen_der_oeffentlichen_hand [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Geschäftliche Handlungen der öffentlichen Hand ====== | ||
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+ | Nimmt die [[: | ||
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+ | Für die Frage, ob die öffentliche Hand eine geschäftliche Handlung vornimmt, muss zunächst zwischen erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten einerseits und hoheitlichen Tätigkeiten andererseits unterschieden werden((BGH, | ||
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+ | Eine erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand ist auch dann als geschäftliche Handlung anzusehen, wenn öffentliche Zwecke mitverfolgt werden. Bei einer Tätigkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist weiter danach zu unterscheiden, | ||
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+ | Nimmt die öffentliche Hand öffentliche Aufgaben wahr, bewegt sie sich dabei jedoch außerhalb des ihr durch eine Ermächtigungsgrundlage zugewiesenen öffentlichrechtlichen Aufgabenbereichs, | ||
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+ | Für die Frage, ob die öffentliche Hand eine geschäftliche Handlung [§ 2 (1) Nr. 1 UWG -> [[Geschäftliche Handlung]]] | ||
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+ | Die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand ist auch dann als geschäftliche Handlung anzusehen, wenn öffentliche Zwecke mitverfolgt werden.((BGH, | ||
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+ | Dagegen ist bei einer Tätigkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben weiter danach zu unterscheiden, | ||
+ | ihre Betätigung einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen((BGH, | ||
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+ | Maßgeblich sind insoweit vor allem die konkreten Auswirkungen des Handelns der öffentlichen Hand im Wettbewerb((vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 - I ZR 78/88, GRUR 1990, 611, 613 = WRP 1990, 626 - Werbung im Programm; Keller in Harte/ | ||
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+ | Eine Gemeinde nimmt keine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor, wenn sie mit Bestattungen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 2 (1) Nr. 1 UWG -> [[Geschäftliche Handlung]] |
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