Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
wettbewerbsrecht:geschaeftliche_handlung [2020/08/11 10:02] – mfreund | wettbewerbsrecht:geschaeftliche_handlung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Geschäftliche Handlung ====== | ||
+ | < | ||
+ | **§ 2 (1) Nr. 1 UWG** | ||
+ | |||
+ | Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | -> [[Mangelhafte oder sonst nicht vertragsgemäße Leistung als unlautere geschäftlichen Handlung]] \\ | ||
+ | -> [[Redaktioneller Beitrag als unlautere geschäftlichen Handlung]] \\ | ||
+ | -> [[Geschäftliche Handlungen der öffentlichen Hand]] \\ | ||
+ | -> [[Internetrecht: | ||
+ | |||
+ | Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung im Sinne dieses Gesetzes jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, | ||
+ | Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Der Begriff der geschäftlichen Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 | ||
+ | UWG ist nicht enger als der der Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004.((BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16 - Werbeblocker II; m.V.a BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 22 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative; | ||
+ | |||
+ | Der Begriff der " | ||
+ | |||
+ | Nach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erfasst der Begriff der " | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | Zur Bestimmung einer geschäftlichen Handlung kann daher auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff der Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 zurückgegriffen werden.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Der Begriff der geschäftlichen Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist nicht enger als der der Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004.((BGH, Beschl. v. 16. November 2017 - I ZR 1/17; m.V.a. vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 22 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative, | ||
+ | |||
+ | Zur Bestimmung einer geschäftlichen Handlung kann daher auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff der Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 zurückgegriffen werden.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Eine " | ||
+ | |||
+ | Der Begriff der geschäftlichen Handlung dient dazu, den Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts gegenüber dem allgemeinen Deliktsrecht abzugrenzen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Das Merkmal des " | ||
+ | |||
+ | Von einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann nur ausgegangen werden, wenn die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung vorrangig dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient.((BGH, | ||
+ | ; m.V.a. BGH, GRUR 2013, 945 Rn. 18 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; | ||
+ | |||
+ | Soweit die Revision demgegenüber meint, für eine geschäftliche Handlung genüge es, wenn der Zweck der Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs nicht vollständig hinter anderen Beweggründen zurücktrete, | ||
+ | sie sich auf die Rechtsprechung zu § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung, in der dieses Gesetz bis zum 7. Juli 2004 gegolten hat.((BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 113/13 - Bezugsquellen für Bachblüten; | ||
+ | |||
+ | Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt | ||
+ | sie keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 126/20; m.V.a. BGH, GRUR 2013, 945 Rn. 18 und 29 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; | ||
+ | |||
+ | Weltanschauliche, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Im Hinblick auf Handlungen gegenüber Verbrauchern ergibt sich das Erfordernis des funktionalen Bezugs auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung daraus, dass § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG der Umsetzung des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dient und daher im Lichte des Wortlauts und der Ziele dieser Richtlinie auszulegen ist. Nach dieser Vorschrift sind „Geschäftspraktiken von Unternehmen gegen-über Verbrauchern“ Verhaltensweisen, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Das Erfordernis des funktionalen Bezugs auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung gilt auch im Hinblick auf das Verhalten gegenüber Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Das entspricht auch dem Willen des deutschen Gesetzgebers. Dieser geht davon aus, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen einer unlauteren Verhaltensweise eines Unternehmens gegenüber einem Mitbewerber und dem Absatz oder Bezug von Waren und Dienstleistungen vorliegt, wenn der Absatz oder Bezug durch die Verhaltensweise - gegebenenfalls mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung - zugunsten des unlauter handelnden Unternehmens beeinflusst wird.((BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; | ||
+ | |||
+ | Dementsprechend fehlt auch jeder Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Die objektive Eignung zur Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers ist auch bereits für die Annahme einer geschäftlichen Handlung relevant. Zwar ist das Kriterium der Beeinflussung der Entscheidung des Verbrauchers nicht schon in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, sondern erst in § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG ausdrücklich angesprochen. Dort geht es jedoch nicht darum, anhand des Begriffs der geschäftlichen Handlung und des daraus entwickelten Merkmals der objektiven Eignung zur Beeinflussung der Entscheidung des Verbrauchers im Sinne einer Förderung des Absatzes oder Bezugs das Lauterkeitsrecht vom allgemeinen Deliktsrecht abzugrenzen. Bei § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG geht es vielmehr um die nachgelagerte Frage, ob eine geschäftliche Handlung die Verbraucherentscheidung spürbar beeinträchtigt und damit eine für die Annahme der Unlauterkeit notwendige Voraussetzung vorliegt.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Eine Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 erfordert ebenfalls die Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern((BGH, | ||
+ | |||
+ | Eine geschäftliche Handlung kann sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG auch auf die Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen eines fremden Unternehmens beziehen. Die Richtlinie 2005/29/EG steht der Erstreckung des Anwendungsbereichs des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf Handlungen zur Förderung des Wettbewerbs zugunsten fremder Unternehmen nicht entgegen. Die Förderung des Absatzes eines anderen Unternehmens, | ||
+ | Rn. 11 = WRP 2009, 1082 - Fräsautomat; | ||
+ | |||
+ | Die Frage, ob sich jemand als [[Privatrecht: | ||
+ | seine zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung | ||
+ | beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Täter ist | ||
+ | danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 | ||
+ | Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche | ||
+ | Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken.((st. Rspr.; | ||
+ | vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14 - Freunde finden; BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 38 = WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; | ||
+ | - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 35 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle III)) | ||
+ | |||
+ | Als Täter einer unzulässigen geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 3 UWG kommt hiernach zunächst derjenige in Betracht, der den objektiven Tatbestand der Norm selbst adäquat kausal verwirklicht hat.((BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14 - Freunde finden; m.V.a. vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 30 = | ||
+ | WRP 2011, 459 - Irische Butter)) | ||
+ | |||
+ | Eine geschäftliche Handlung kann auch in einem Verhalten liegen, das sich auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auswirkt.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Für die Annahme einer geschäftlichen Handlung ist der unentgeltliche Charakter des fraglichen Verhaltens unerheblich, | ||
+ | |||
+ | Eine geschäftliche Handlung kann nicht mehr als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung (§ 3a UWG) beanstandet werden, wenn sie durch einen wirksamen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde ausdrücklich erlaubt worden ist.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung; | ||
+ | |||
+ | Im Übrigen stehen der zivilrechtliche Schutz für Mitbewerber und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten grundsätzlich unabhängig nebeneinander (BGH, GRUR 2019, 298 Rn. 24 - Uber Black II). Ein Mitbewerber kann sich daher nicht darauf berufen, die zuständige Verwaltungsbehörde | ||
+ | sei gegen einen von ihr erkannten Gesetzesverstoß nicht vorgegangen, | ||
+ | |||
+ | Nach einer Ansicht setzt der Begriff der geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bereits definitionsgemäß einen kommerziellen Zweck voraus, da diese " | ||
+ | also unternehmerischen Interessen dient. § 5a Abs. 6 UWG übernimmt demnach das Kriterium des kommerziellen Zwecks der geschäftlichen Handlung.((BGH, | ||
+ | Nach einer anderen Ansicht stellt der " | ||
+ | nicht darauf ankommt, ob der Gewerbetreibende "den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis" | ||
+ | ) Diese Frage bedarf keiner Entscheidung, | ||
+ | gelten wie bei der Beurteilung der Frage, ob ein vom Unternehmer finanzierter Einsatz redaktioneller Inhalte gemäß Nr. 11 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG "zu Zwecken der Verkaufsförderung" | ||
+ | Absicht hat, durch den redaktionellen Inhalt den Absatz seiner Waren oder | ||
+ | Dienstleistungen zu fördern. Von einer solchen Absicht ist wiederum immer dann | ||
+ | auszugehen, wenn der Beitrag objektiv eine Werbung enthält, | ||
+ | 2020, 1295 - GRAZIA StyleNights)) | ||
+ | |||
+ | Eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks ist dann nicht erforderlich, | ||
+ | auf den ersten Blick erkennen können.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Für die Frage, wie die Werbung verstanden wird, ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten, | ||
+ | |||
+ | Bei der Beurteilung, | ||
+ | |||
+ | Nicht ausreichend ist daher, wenn sich der werbliche Charakter eines Beitrags dem Verbraucher erst erschließt, | ||
+ | |||
+ | Die Kennzeichnung soll dem Verbraucher gerade die Möglichkeit verschaffen, | ||
+ | |||
+ | Es ist daher nicht widersprüchlich, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | § 2 UWG -> [[Definitionen]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de