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wettbewerbsrecht:geschaeftliche_entscheidung

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wettbewerbsrecht:geschaeftliche_entscheidung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== geschäftliche Entscheidung ======
  
 +<note>
 +**§ 2 (1) Nr. 9 UWG**
 +
 +jede Entscheidung  eines  Verbrauchers  oder  sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben
 +oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden.
 +</note>
 +
 +Eine geschäftliche Entscheidung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen will. 
 +
 +Der Begriff "geschäftliche Entscheidung" erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts((vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 = WRP 2014, 161 - Trento Sviluppo;
 +BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 29 = WRP
 +2016, 1221 - LGA tested; Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 231/14, GRUR
 +2017, 1269 Rn. 19 = WRP 2018, 65 - MeinPaket.de II; BGH, GRUR 2018, 438
 +Rn. 34 - Energieausweis)) oder den Zugang zu einem im Internet
 +angebotenen Produkt über eine Übersichtsseite, um sich mit dem Produkt im
 +Detail zu beschäftigen.((BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 184/17 - Energieeffizienzklasse III))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 2 UWG -> [[Definitionen]] 
wettbewerbsrecht/geschaeftliche_entscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1