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wettbewerbsrecht:gehilfenhaftung

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Gehilfenhaftung

Gemäß § 830 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB haftet nicht nur der Anstifter, sondern auch der Gehilfe gemeinsam mit dem Täter.1)

siehe auch

Haftung

1)
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 01.09.2009, I-20 U 121/08
wettbewerbsrecht/gehilfenhaftung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1