§ 15a (1) des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt die Nichtanwendung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auf bereits am 1. September 2021 rechtshängige Verfahren klar. Erfasst ist ausschließlich das Erkenntnisverfahren.
§ 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind.
§ 15a Abs. 1 UWG regelt allein die zeitlich beschränkt fortbestehende Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung im Erkenntnisverfahren; Vollstreckung und vertragliche Fragen (z.B. Unterlassungsverträge) werden nicht erfasst.1)
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