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+ | ====== Förderung fremden Wettbewerbs ====== | ||
+ | Ob im Rahmen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG [-> [[Klagebefugnis eines Verbandes]]] bei der Bestimmung des relevanten Markts auf den Beklagten oder auf das fremde Unternehmen abzustellen ist, zu dessen Gunsten der Beklagte gehandelt hat, hängt davon ab, ob der Kläger eine geschäftliche Handlung des Beklagten zugunsten dessen eigenen Unternehmens oder zugunsten des fremden Unternehmens angreift.((BGH, | ||
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+ | Im Fall der Förderung fremden Wettbewerbs muss das Wettbewerbsverhältnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zwischen dem geförderten Unternehmen und den Mitgliedsunternehmen bestehen.((BGH, | ||
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+ | Es besteht keine Vermutung, dass die Handlung eines Unternehmers, | ||
+ | 16/10145, S. 12; Götting in Götting/ | ||
+ | Rn. 21)). Die Frage, ob eine Handlung vorrangig der Förderung des eigenen oder | ||
+ | fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder aber anderen Zielen dient, ist vielmehr aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen((vgl. BGH, GRUR 2015, 694 Rn. 20 - Bezugsquellen für Bachblüten)). ((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 126/20)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG -> [[Klagebefugnis eines Verbandes]] |
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