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wettbewerbsrecht:erforderliche_angaben_im_fernabsatz

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Erforderliche Angaben im Fernabsatz

§ 1 (2) PAngV

Wer im Fernabsatz für Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen wirbt, muss darauf hinweisen, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer enthält.

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,

  1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
  2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

Umsatzsteuerhinweis (§ 1 (2) Satz 1 Nr. 1 PAngV)

siehe auch

wettbewerbsrecht/erforderliche_angaben_im_fernabsatz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1