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+ | ====== Erforderliche Angaben ====== | ||
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+ | **§ 1 (1) PAngV** | ||
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+ | Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, | ||
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+ | -> [[Preisangaben für Dienstleistungen]] \\ | ||
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+ | Der Begriff des Anbietens von Waren gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV umfasst jede gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung und damit dem Begriff der Aufforderung zum Kauf gemäß Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und dem Begriff des Angebots von Waren in § 5a Abs. 3 UWG entspricht.((BGH, | ||
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+ | Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Leistungen anbietet oder als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, | ||
+ | die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Nach der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung dieser Vorschrift wird dieser Preis als " | ||
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+ | § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist eine Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer - der Verbraucher - das Marktverhalten zu regeln.((BGH, | ||
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+ | Unter einer solchen gezielten Werbung ist jede Form der Werbung zu verstehen, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss.((BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 123/12 - DER NEUE; m.V.a. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 C122/10, Slg. 2011, I3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 28 f., 33 und 41 = WRP 2012, 189 Konsumentombudsman/ | ||
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+ | Entscheidend ist, dass die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht der Kunden ohne weiteres zulässt.((BGH, | ||
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+ | Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Waren oder Dienstleistungen gewerbsmäßig gegenüber Letztverbrauchern anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, die dafür zu zahlenden Endpreise anzugeben.((BGH, | ||
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+ | Bei Leistungen können gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 PAngV stattdessen - soweit üblich - Verrechnungssätze angegeben werden.((BGH, | ||
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+ | Die Angaben müssen nach § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.((BGH, | ||
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+ | Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV hat ihre (alleinige) unionsrechtliche | ||
+ | Grundlage in der Richtlinie 98/ | ||
+ | |||
+ | Eine Werbung, in der kein Preis für das beworbene Produkt angegeben ist, kann | ||
+ | nicht als Angebot im Sinne der Richtlinie 98/6/EG und - entsprechend - im Sinne | ||
+ | von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angesehen werden.((BGH, | ||
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+ | ==== Wettbewerbsrechtliche Relevanz ==== | ||
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+ | Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist eine [[Marktverhaltensregelung]] i.S. von § 4 Nr. 11 UWG.((BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; | ||
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+ | ==== Richtlinien 2005/29/EG, 2006/123/EG und 98/6/EG ==== | ||
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+ | Soweit § 1 Abs. 1 Satz 1 PangV bestimmt, dass beim Angebot von oder der Werbung für Dienstleistungen der Preis anzugeben ist, hat diese nationale Regelung zwei eigenständige unionsrechtliche Grundlagen und zwar zum einen | ||
+ | Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und zum anderen Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und 3 Buchst. a, Abs. 4 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt.((BGH, | ||
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+ | Im Hinblick darauf, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmern gegenüber Verbrauchern, | ||
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+ | Soweit die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV die Unternehmer zur Angabe der Endpreise einschließlich der Umsatzsteuer verpflichtet, | ||
+ | ==== Erfordernisse des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ==== | ||
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+ | § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV -> [[Endpreise]] | ||
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+ | ==== Bagatellverstöße ==== | ||
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+ | [[Bagatellverstöße]] gegen die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit reichen nicht aus.((st. Rspr.; z.B. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; | ||
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+ | Es kommt mithin vornehmlich darauf an, ob die Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher erheblich erschwert werden.((BGH, | ||
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+ | ==== Angebot exklusiv an Wiederverkäufer ==== | ||
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+ | Ein Unternehmer, | ||
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+ | Aber: | ||
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+ | Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | PAngV -> [[Preisangabenverordnung]] \\ |
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