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wettbewerbsrecht:energieverbrauchskennzeichnung

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wettbewerbsrecht:energieverbrauchskennzeichnung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Energieverbrauchskennzeichnung ======
  
 +-> [[Energieeinsparverordnung]]
 +
 +Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU)
 +Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 und des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie
 +2002/40/EG sowie - nunmehr - des Art. 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Anhang
 +VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz der
 +Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 221/15 - Energieverbrauchskennzeichnung im Internet))
 +
 +In einer Verkaufsstelle in undurchsichtigen Verpackungen aufgestellte Haushaltskühlgeräte
 +und Haushaltsgeschirrspüler sind nicht ausgestellt im Sinne
 +von Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und
 +1060/2010.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 213/15 - Energieverbrauchskennzeichnung))
 +
 +Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU)
 +Nr. 1059/2010 und 1060/2010 gelten allein in Fällen des Fernverkaufs, nicht
 +dagegen für den stationären Handel.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 213/15 - Energieverbrauchskennzeichnung))
 +
 +
 +Gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung
 +(EU) Nr. 518/2014 ist Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen
 +(EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 im Hinblick auf die Kennzeichnung
 +energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet jeweils um einen Satz 2
 +ergänzt worden. Danach gelten, wenn das Angebot über das Internet erfolgt
 +und der Lieferant dem Händler ein elektronisches Etikett und ein elektronisches
 +Produktdatenblatt gemäß Art. 3 Buchstaben f und g der Delegierten Verordnungen
 +1059/2010, 1060/2010 oder 1061/2010 bereitgestellt hat, statt der Regelungen in Art. 4 Buchst. b Satz 1 dieser Verordnungen die Bestimmungen in
 +deren Anhängen VIII - so die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010
 +und 1061/2010 - und X - so die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010.
 +Nach den Erwägungsgründen 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU)
 +Nr. 518/2014 bezwecken diese neuen Regelungen zwar einen verbesserten
 +Schutz der Verbraucher bei Verkäufen im Internet. Da die erforderliche Anzeige
 +des Etiketts und des Datenblatts neben dem Produkt mehr Platz auf dem Bildschirm
 +in Anspruch nehmen könnte, ist es den Händlern gemäß Art. 4 Buchst. b
 +Satz 2 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. f Satz 1 und 2 der Delegierten Verordnungen
 +(EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 in der seit 6. Juni 2014
 +geltenden Fassung jeweils gestattet, diese Anzeige bei Geräten, die ab dem
 +1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht werden
 +oder für die die Lieferanten ein elektronisches Etikett und ein elektronisches
 +Datenblatt zur Verfügung gestellt haben, mithilfe einer geschachtelten Anzeige
 +darzustellen (vgl. Erwägungsgrund 6 der Delegierten Verordnung [EU]
 +Nr. 518/2014; Anhang VIII Abs. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung [EU]
 +Nr. 1059/2010; Anhang X Abs. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung [EU]
 +Nr. 1060/2010; Anhang VIII Abs. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung [EU]
 +1061/2010).((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 221/15 - Energieverbrauchskennzeichnung im Internet))
 +
 +Die Richtlinie 2002/40/EG ist durch Art. 8 der Delegierten Verordnung
 +(EU) Nr. 65/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen
 +Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung
 +von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben mit Wirkung vom
 +1. Januar 2015 aufgehoben worden. Nach Art. 4 Nr. 1 Buchst. b der Delegierten
 +Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen die Händler seither grundsätzlich sicher,
 +dass Backöfen, die gemäß Art. 7 der Richtlinie 2010/30/EU in einer Weise zum
 +Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen
 +ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung
 +mit den vom Lieferanten gemäß Anhang VI Teil A dieser Verordnung bereitzustellenden
 +Informationen versehen sind. Abweichendes gilt gemäß Art. 4 Nr. 1
 +Halbs. 1 aE der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 allerdings für Back-
 +öfen, die - wie im Streitfall geschehen - über das Internet angeboten werden. In 
 +diesem Fall gelten gemäß Art. 4 Nr. 1 Buchst. b Halbs. 2 dieser Verordnung die
 +Bestimmungen des Anhangs VII der Verordnung. Nach Nr. 2 Satz 4 des Anhangs
 +VII können die erforderlichen Angaben anders als nach der bis zum Ende
 +des Jahres 2014 außer Kraft getretenen Regelung in der Richtlinie
 +2002/40/EG ebenfalls in einer geschachtelten Anzeige enthalten sein.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 221/15 - Energieverbrauchskennzeichnung im Internet))
 +
 + Die nach den Ausführungen zu vorstehend II 2 a verletzten Bestimmungen
 +der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010,
 +1060/2010 und 1061/2010 und des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2002/40/EG sowie
 +- nunmehr - des Art. 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Anhang VII der
 +Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz der Verbraucher
 +dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11
 +UWG aF) dar. Die dort getroffenen Regelungen sollen jeweils gewährleisten,
 +dass die Verbraucher über die Energieeffizienz der Geräte informiert werden
 +und ihre Entscheidung, ob sie diese anschaffen, in voller Sachkenntnis treffen
 +können (vgl. BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 13 - Energieeffizienzklasse, zu Art. 4
 +Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010; vgl. weiter BGH,
 +Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 16 = WRP 2010,
 +1143 - Gallardo Spyder und Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10,
 +GRUR 2012, 842 Rn. 22 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen, zu
 +entsprechenden Regelungen in der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
 +[Pkw-EnVKV]). Die von der Beklagten begangenen Verstöße sind 
 +auch geeignet, die durch die verletzten Interessen der Verbraucher im Sinne
 +von § 3a UWG, § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 221/15 - Energieverbrauchskennzeichnung im Internet))
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 +===== siehe auch =====
wettbewerbsrecht/energieverbrauchskennzeichnung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1