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wettbewerbsrecht:energieeinsparverordnung

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wettbewerbsrecht:energieeinsparverordnung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Energieeinsparverordnung (EnEV) ======
  
 +Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ein Teil des deutschen Wirtschaftsverwaltungsrechtes und beruht auf der rechtlichen Grundlage der Ermächtigung durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG).
 +
 +EU -> [[Energieverbrauchskennzeichnung]]
 +
 +==== § 16a EnEV ====
 +
 +Die Bestimmung des § 16a EnEV stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende [[Marktverhaltensregelung]] im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar. Die dort getroffene Regelung soll gewährleisten, dass die Verbraucher
 +über die Energieeffizienz der beworbenen Immobilie informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie diese erwerben oder mieten, in voller Sachkenntnis treffen können((BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16 - Energieausweis m.V.a. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, GRUR 2010, 852
 +Rn. 16 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder; BGH, GRUR 2017, 288 Rn. 26 - Energieverbrauchskennzeichnung; Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 221/15, GRUR 2017, 292 Rn. 24 = WRP 2017, 313 - Energieverbrauchskennzeichnung
 +im Internet))
 +
 +Der Immobilienmakler ist nicht Adressat dieser Bestimmung. Bei der Auslegung von § 16a EnEV ist - wie bei jeder Auslegung einer Vorschrift - vom Wortlaut der Norm auszugehen. Nach dem Wortlaut sind Immobilienmakler
 +nicht Adressat der in Rede stehenden Informationsverpflichtung. Der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegen Verkäufer. Die Pflicht zur Information gilt nach Absatz 2 entsprechend für den dort genannten Personenkreis (Vermieter, Verpächter und Leasinggeber).((BGH, Urteil v. 5. Oktober 2017 - I ZR 4/17))
 +
 +Zu keinem anderen Ergebnis führt die systematische Auslegung. Die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises im Falle des Verkaufs oder der Vermietung trifft nur die in § 16 EnEV aufgeführten Adressaten der Bestimmung.
 +Eine Ausdehnung der Vorlagepflicht auf Immobilienmakler ist dort nicht vorgesehen. Verpflichtet ist nur der Inhaber des veräußerten Rechts oder des Objekts.((BGH, Urteil v. 5. Oktober 2017 - I ZR 4/17; m.V.a. Danner, Energierecht, 2007, § 16 B 3 EnSp VIII Rn. 20; Klemm, CuR 2014/2015, 148, 150))
 +
 +Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 und 3 EnEV wurde durch die Zweite Verordnung
 +zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013
 +neu gefasst. Mit der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung wurde die Vorlagepflicht
 +näher ausgestaltet. Danach hat der Verkäufer den Energieausweis
 +oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung dem potentiellen Käufer vorzulegen.
 +Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis
 +oder eine Kopie dem potentiellen Käufer unverzüglich vorzulegen, spätestens
 +unverzüglich, wenn der potentielle Käufer ihn hierzu auffordert (§ 16 Abs. 2
 +Satz 1 und 2 EnEV). Ebenfalls mit Wirkung zum 1. Mai 2014 hat der Verordnungsgeber
 +die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen in § 16a EnEV näher
 +geregelt. Der nationale Verordnungsgeber hat aber bewusst davon abgesehen,
 +Immobilienmakler in den Kreis der nach § 16a EnEV Verpflichteten aufzunehmen
 +(vgl. BR-Drucks. 113/13 S. 97). Nach dem Inhalt der Materialien zur Änderung
 +der Energieeinsparverordnung ist es Aufgabe des Verkäufers, die Aufnahme
 +der Pflichtangaben sicherzustellen. Im Fall der Beauftragung eines
 +Maklerbüros hat er Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Pflichtangaben in
 +der Immobilienanzeige gemacht werden.((BGH, Urteil v. 5. Oktober 2017 - I ZR 4/17))
 +
 +Bei der Auslegung des § 16a EnEV ist ferner zu beachten, dass diese
 +Regelung der Umsetzung von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU dient [-> [[EU:Richtlinienkonforme Auslegung]]]. Danach muss bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden, Gebäudeteilen in
 +einem Gebäude und Gebäudeteilen, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz
 +vorliegt, in den Verkaufs- und Vermietungsanzeigen in kommerziellen
 +Medien der im Ausweis angegebene Indikator genannt werden. Die Bestimmung
 +des § 16a EnEV genügt den Vorgaben des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie
 +2010/31/EU nicht, soweit der Kreis der Verpflichteten geregelt ist.((BGH, Urteil v. 5. Oktober 2017 - I ZR 4/17))
 +
 +Der Verordnungsgeber hat bewusst davon abgesehen, den Adressatenkreis
 +der Informationsverpflichtung in Immobilienanzeigen auch auf Immobilienmakler
 +zu erstrecken. Im Rahmen des von ihm gewählten Umsetzungskonzepts
 +hat er eine ausdrückliche Pflicht für Verkäufer, Vermieter, Verpächter und
 +Leasinggeber geschaffen, vor dem Verkauf in einer Anzeige in kommerziellen
 +Medien aufzuklären. Den Materialien zur Zweiten Verordnung zur Änderung der
 +Energieeinsparverordnung lässt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung
 +eindeutig entnehmen, dass der nationale Verordnungsgeber bewusst
 +davon abgesehen hat, Immobilienmakler in den Adressatenkreis der
 +nach § 16a Abs. 1 und 2 EnEV Verpflichteten aufzunehmen((vgl. BR-Drucks.
 +113/13, S. 97)). Diese klar zum Ausdruck gebrachte Entscheidung des Verordnungsgebers
 +ist bindend und kann auch nicht im Wege der richtlinienkonformen
 +Auslegung oder Rechtsfortbildung geändert werden. Angesichts der eindeutigen
 +Regelung fehlt es an einer planwidrigen Unvollständigkeit der Verordnung.((BGH, Urteil v. 5. Oktober 2017 - I ZR 4/17))
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Marktverhaltensregelungen]]
wettbewerbsrecht/energieeinsparverordnung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1