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— | wettbewerbsrecht:energieeinsparverordnung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Energieeinsparverordnung (EnEV) ====== | ||
+ | Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ein Teil des deutschen Wirtschaftsverwaltungsrechtes und beruht auf der rechtlichen Grundlage der Ermächtigung durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). | ||
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+ | EU -> [[Energieverbrauchskennzeichnung]] | ||
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+ | ==== § 16a EnEV ==== | ||
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+ | Die Bestimmung des § 16a EnEV stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende [[Marktverhaltensregelung]] im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar. Die dort getroffene Regelung soll gewährleisten, | ||
+ | über die Energieeffizienz der beworbenen Immobilie informiert werden und ihre Entscheidung, | ||
+ | Rn. 16 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder; BGH, GRUR 2017, 288 Rn. 26 - Energieverbrauchskennzeichnung; | ||
+ | im Internet)) | ||
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+ | Der Immobilienmakler ist nicht Adressat dieser Bestimmung. Bei der Auslegung von § 16a EnEV ist - wie bei jeder Auslegung einer Vorschrift - vom Wortlaut der Norm auszugehen. Nach dem Wortlaut sind Immobilienmakler | ||
+ | nicht Adressat der in Rede stehenden Informationsverpflichtung. Der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegen Verkäufer. Die Pflicht zur Information gilt nach Absatz 2 entsprechend für den dort genannten Personenkreis (Vermieter, Verpächter und Leasinggeber).((BGH, | ||
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+ | Zu keinem anderen Ergebnis führt die systematische Auslegung. Die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises im Falle des Verkaufs oder der Vermietung trifft nur die in § 16 EnEV aufgeführten Adressaten der Bestimmung. | ||
+ | Eine Ausdehnung der Vorlagepflicht auf Immobilienmakler ist dort nicht vorgesehen. Verpflichtet ist nur der Inhaber des veräußerten Rechts oder des Objekts.((BGH, | ||
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+ | Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 und 3 EnEV wurde durch die Zweite Verordnung | ||
+ | zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013 | ||
+ | neu gefasst. Mit der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung wurde die Vorlagepflicht | ||
+ | näher ausgestaltet. Danach hat der Verkäufer den Energieausweis | ||
+ | oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung dem potentiellen Käufer vorzulegen. | ||
+ | Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis | ||
+ | oder eine Kopie dem potentiellen Käufer unverzüglich vorzulegen, spätestens | ||
+ | unverzüglich, | ||
+ | Satz 1 und 2 EnEV). Ebenfalls mit Wirkung zum 1. Mai 2014 hat der Verordnungsgeber | ||
+ | die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen in § 16a EnEV näher | ||
+ | geregelt. Der nationale Verordnungsgeber hat aber bewusst davon abgesehen, | ||
+ | Immobilienmakler in den Kreis der nach § 16a EnEV Verpflichteten aufzunehmen | ||
+ | (vgl. BR-Drucks. 113/13 S. 97). Nach dem Inhalt der Materialien zur Änderung | ||
+ | der Energieeinsparverordnung ist es Aufgabe des Verkäufers, | ||
+ | der Pflichtangaben sicherzustellen. Im Fall der Beauftragung eines | ||
+ | Maklerbüros hat er Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Pflichtangaben in | ||
+ | der Immobilienanzeige gemacht werden.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Bei der Auslegung des § 16a EnEV ist ferner zu beachten, dass diese | ||
+ | Regelung der Umsetzung von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU dient [-> [[EU: | ||
+ | einem Gebäude und Gebäudeteilen, | ||
+ | vorliegt, in den Verkaufs- und Vermietungsanzeigen in kommerziellen | ||
+ | Medien der im Ausweis angegebene Indikator genannt werden. Die Bestimmung | ||
+ | des § 16a EnEV genügt den Vorgaben des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie | ||
+ | 2010/31/EU nicht, soweit der Kreis der Verpflichteten geregelt ist.((BGH, Urteil v. 5. Oktober 2017 - I ZR 4/17)) | ||
+ | |||
+ | Der Verordnungsgeber hat bewusst davon abgesehen, den Adressatenkreis | ||
+ | der Informationsverpflichtung in Immobilienanzeigen auch auf Immobilienmakler | ||
+ | zu erstrecken. Im Rahmen des von ihm gewählten Umsetzungskonzepts | ||
+ | hat er eine ausdrückliche Pflicht für Verkäufer, Vermieter, Verpächter und | ||
+ | Leasinggeber geschaffen, vor dem Verkauf in einer Anzeige in kommerziellen | ||
+ | Medien aufzuklären. Den Materialien zur Zweiten Verordnung zur Änderung der | ||
+ | Energieeinsparverordnung lässt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung | ||
+ | eindeutig entnehmen, dass der nationale Verordnungsgeber bewusst | ||
+ | davon abgesehen hat, Immobilienmakler in den Adressatenkreis der | ||
+ | nach § 16a Abs. 1 und 2 EnEV Verpflichteten aufzunehmen((vgl. BR-Drucks. | ||
+ | 113/13, S. 97)). Diese klar zum Ausdruck gebrachte Entscheidung des Verordnungsgebers | ||
+ | ist bindend und kann auch nicht im Wege der richtlinienkonformen | ||
+ | Auslegung oder Rechtsfortbildung geändert werden. Angesichts der eindeutigen | ||
+ | Regelung fehlt es an einer planwidrigen Unvollständigkeit der Verordnung.((BGH, | ||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Marktverhaltensregelungen]] |
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