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wettbewerbsrecht:elektro-_und_elektronikgeraetegesetz

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Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Die Bestimmung des § 7 Satz 1 ElektroG stellt insofern eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, als sie den Schutz der Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer bezweckt.1)

§ 7 Satz 1 ElektroG

Das in § 7 Satz 1 ElektroG geregelte Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung steht jedenfalls seit 13. August 2012 mit dem Unionsrecht in Einklang.2)

Die Kennzeichnung eines Elektro- oder Elektronikgeräts ist als dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG anzusehen, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist.3)

siehe auch

1) , 2) , 3)
BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 224/13 - Kopfhörer-Kennzeichnung
wettbewerbsrecht/elektro-_und_elektronikgeraetegesetz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1