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====== Durch Verwaltungsakt gestattetes Marktverhalten ====== | ====== Durch Verwaltungsakt gestattetes Marktverhalten ====== | ||
- | Ein Verstoß | + | Eine nach den §§ 3, 3a UWG unlautere Zuwiderhandlung |
- | Marktverhalten | + | |
+ | An einem solchen Rechtsverstoß fehlt es, wenn ein Marktverhalten durch einen [[Verwaltungsakt]] ausdrücklich erlaubt worden ist und der Verwaltungsakt wirksam, also nicht nichtig ist.((BGHZ 163, 265 [juris Rn. 17] - Atemtest I; BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 73/12, GRUR 2014, 405 [juris | ||
+ | - I ZR 8/19, GRUR 2023, 503 [juris Rn. 27] = WRP 2023, 442 - Gruppenversicherung II))) | ||
Solange ein solcher Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben | Solange ein solcher Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben |
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