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wettbewerbsrecht:deutscher_wetterdienst

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 +====== Deutscher Wetterdienst ======
  
 +DWDG -> [[Gesetz über den Deutschen Wetterdienst]] \\
 +-> [[Amtliche Warnung]] \\
 +
 +Der DWD ist aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 4 Abs. 6 DWDG berechtigt, bestimmte meteorologische und klimatologische Dienstleistungen für die Allgemeinheit unentgeltlich anzubieten und zu verbreiten.((BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - WarnWetter-App))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +DWDG -> [[Gesetz über den Deutschen Wetterdienst]] \\