Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung | |||
wettbewerbsrecht:beurteilung_von_geschaeftlichen_handlungen_gegenueber_verbraucher [2022/05/13 09:46] – mfreund | wettbewerbsrecht:beurteilung_von_geschaeftlichen_handlungen_gegenueber_verbraucher [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbraucher ====== | ||
+ | < | ||
+ | **§ 3 (4) UWG** | ||
+ | |||
+ | Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher [-> [[Verkehrskreise]]] oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten, | ||
+ | angesprochenen Gruppe gehört.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Gehören die Mitglieder des Gerichts selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | § 3 UWG -> [[Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de