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wettbewerbsrecht:beseitigung_und_unterlassung

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 +====== Beseitigung und Unterlassung ======
  
 +<note>
 +**§ 8 (1) S. 1 UWG**
 +
 +Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung
 +vornimmt, kann auf Beseitigung und bei [[Privatrecht:Wiederholungsgefahr]] auf [[Unterlassungsanspruch|Unterlassung]] in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
 +</note>
 +
 +§ 8 (1) S. 1 1. Alt. UWG -> [[Beseitigungsanspruch]] \\
 +§ 8 (1) S. 1 2. Alt. UWG -> [[Unterlassungsanspruch]] \\
 +§ 8 (1) S. 2 UWG -> [[Erstbegehungsgefahr]] \\
 +
 +§ 8 (2) UWG -> [[Unternehmerhaftung]] \\
 +§ 8 (3), (4) UWG -> [[Klagebefugnis]] \\
 +§ 8 (5) UWG -> [[Anwendbarkeit des Unterlassungsklagengesetzes]] 
 +
 +
 +§ 8 (4) UWG aF -> [[Rechtsmissbrauch]] \\ 
 +
 +-> [[Haftung]] \\
 +-> [[Störerhaftung]] \\
 +-> [[Geschäftsführerhaftung]] \\
 +-> [[Anstiftung]] \\
 +-> [[Gehilfenhaftung]] \\
 +
 +
 +Bei einem wettbewerbsrechtlichen [[Unterlassungsantrag]] besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot gerade der bestimmten - als rechtswidrig angegriffenen - Verhaltensweise (Verletzungsform), die der Kläger in seinem Antrag und seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat.((BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - I ZR 189/05 - Freundschaftswerbung im Internet; m.V.a. BGH, Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 - Die Luxusklasse zum Nulltarif)) 
 +
 +Die so umschriebene Verletzungsform bestimmt und begrenzt damit den Inhalt des Klagebegehrens.((BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - I ZR 189/05 - Freundschaftswerbung im Internet))
 +
 +Der [[Haftung]] wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind [-> [[Störerhaftung]]].((BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 - Geschäftsführerhaftung; m.V.a. BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 51 Solarinitiative))
 +
 +Schuldner der in § 8 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal
 +verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt.((BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14 - Smartphone-Werbung; m.V.a. BGH, GRUR 2011, 340 Rn. 30 - Irische Butter; BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 13 - Geschäftsführerhaftung; Köhler in Köhler/Bornkamm UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 2.5; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 120))
 +
 +Einem Unternehmen, das sich nach dem äußeren Erscheinungsbild einer Werbung als hierfür verantwortlich geriert, steht allerdings der Nachweis offen, tatsächlich nicht in der Lage gewesen zu sein, auf den Inhalt der beanstandeten Werbung Einfluss zu nehmen.((BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14 - Smartphone-Werbung; m.V.a. BGH, GRUR 2011, 340 Rn. 31 - Irische Butter))
 +
 +Ansprüche aus § 8 UWG verjähren nach § 11 Abs. 1 UWG [-> [[Verjährung]]] in sechs Monaten.
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Haftung]]