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wettbewerbsrecht:bekoemmliches_bier

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Bekömmliches Bier

Wird in der Werbung Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent als „bekömmlich“ bezeichnet und versteht der angesprochene Verkehr diesen Begriff im konkreten Zusammenhang als „gut oder leicht verdaulich“, liegt darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe.1)

siehe auch

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 → Health-Claims-Verordnung

1)
BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - I ZR 252/16 - Bekömmliches Bier
wettbewerbsrecht/bekoemmliches_bier.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1