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wettbewerbsrecht:beispiele_fuer_missbraeuchliche_geltendmachung_von_anspruechen [2021/05/26 10:21] – mfreund | wettbewerbsrecht:beispiele_fuer_missbraeuchliche_geltendmachung_von_anspruechen [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Beispiele für missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen ====== | ||
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+ | **§ 8c (2) UWG** | ||
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+ | Eine missbräuchliche Geltendmachung [§ 8 UWG -> [[Rechtsmissbrauch]]] ist im Zweifel anzunehmen, wenn | ||
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+ | 1. die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen, | ||
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+ | 2. ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt, | ||
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+ | 3. ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt, | ||
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+ | 4. offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden, | ||
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+ | 5. eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, | ||
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+ | 6. mehrere Zuwiderhandlungen, | ||
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+ | 7. wegen einer Zuwiderhandlung, | ||
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+ | ==== § 8c (2) Nr. 1 ==== | ||
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+ | Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG aF (§ 8c Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG) ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig, | ||
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+ | Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG aF (§ 8c Abs. 1 UWG) bezieht sich nicht nur auf die gerichtliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche, | ||
+ | vom 17. Januar 2002 - I ZR 241/99, BGHZ 149, 371, 373 [juris Rn. 16] - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; | ||
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+ | Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung [-> [[Beseitigungsanspruch]], | ||
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+ | Ist eine vorgerichtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG, so sind nachfolgende gerichtliche Anträge auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig.((BGH, | ||
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+ | Die Bestimmung bezieht sich nicht nur auf die gerichtliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche, | ||
+ | insbesondere auch auf die vorgerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche.((vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - I ZR 241/99, BGHZ 149, 371, 373 [juris Rn. 16] - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung, | ||
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+ | Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt. Diese müssen jedoch nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Erforderlich, | ||
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+ | Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Es reicht aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen.((st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17 - Verfügbare Telefonnummer, | ||
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+ | Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine | ||
+ | sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt.((BGH, | ||
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+ | Weiteres Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen ist es, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse der Belastung seiner | ||
+ | Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten dient. Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Abmahngeschäft "in eigener Regie" betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbe | ||
+ | werbsverstößen zu erzielen.((BGH, | ||
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+ | Ob sich eine Rechtsverfolgung als missbräuchlich darstellt, ist aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers zu beurteilen.((BGH, | ||
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+ | Kein kaufmännisch handelnder Unternehmer wird Kostenrisiken in einer für sein Unternehmen existenzbedrohenden Höhe durch eine Vielzahl von Abmahnungen oder Aktivprozessen eingehen, wenn er an der Unterbindung der beanstandeten Rechtsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse hat.((BGH, Versäumnisurteil vom 26. April 2018 - I ZR 249/16)) | ||
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+ | Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG liegt grundsätzlich vor, wenn mit einer Vielzahl von Abmahnungen ein im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden existenzbedrohender Verfolgungsaufwand verbunden ist, und für ihn an der Rechtsverfolgung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse besteht.((BGH, | ||
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+ | Bei der für die Prüfung einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Massenabmahnungen gegenüber Händlern erforderlichen Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände kann zu berücksichtigen sein, dass der Abmahnende wegen der von ihm beanstandeten Werbeaussagen bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller erwirkt hat.((BGH, Versäumnisurteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16 - Abmahnaktion II)) | ||
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+ | Fehlt jedes wirtschaftlich nennenswerte Interesse an der Rechtsverfolgung, | ||
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+ | Der Einwand des Rechtsmissbrauchs führt im Erfolgsfalle zur Unzulässigkeit der Klage und ist daher auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen.((BGH, | ||
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+ | Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig, | ||
+ | insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen Zuwiderhandelnde einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Die Vorschrift kann auf die Geltendmachung von Gewinnabschöpfungsansprüchen weder direkt noch analog angewendet werden. | ||
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+ | Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 40 - Prozessfinanzierer I, mwN). | ||
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+ | Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände((vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199 Rn. 21 = WRP 2019, 180 - Abmahnaktion II)), wobei der nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu gewährleistende effektive Rechtsschutz zu berücksichtigen ist.((BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18 - Umwelthilfe; | ||
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+ | Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Anspruchsberechtigten die Belastung der gegnerischen Partei mit möglichst hohen Prozesskosten bezwecken oder systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt werden.((BGH, | ||
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+ | Ein Missbrauch kann auch dann vorliegen, wenn die Anspruchsberechtigten kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben können.((BGH, | ||
+ | § 8 Rn. 4.12)) | ||
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+ | Ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen stellt es dar, wenn bei wettbewerbsrechtlich zweifelhafter Beurteilung in großer Zahl Abmahnungen ausgesprochen werden, ohne dass bei Ausbleiben einer Unterwerfung | ||
+ | eine gerichtliche Klärung herbeigeführt wird. Dadurch kann sich der Verdacht aufdrängen, | ||
+ | WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern)) | ||
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+ | Allerdings ist nicht jedes Bestreben eines Verbands, durch die Gestaltung seines Vorgehens gegen Wettbewerbsverstöße auch Einnahmen in Form von Abmahnkostenerstattungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen.((BGH, | ||
+ | 282, 285 [juris Rn. 39] = WRP 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV; Urteil vom | ||
+ | 27. Januar 2005 - I ZR 146/02, GRUR 2005, 689, 690 [juris Rn. 20] = WRP 2005, 1007 - Sammelmitgliedschaft III)) Das gilt zumindest solange der angebliche Vereinszweck nicht als vorgeschobenes Mittel zur Verwirklichung der Einnahmeerzielung angesehen werden muss.((BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18 - Umwelthilfe; | ||
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+ | Macht eine Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG [-> [[Weitere Klageberechtigte]]], | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Senats beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 UWG auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche.((BGH, | ||
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+ | Der Missbrauchsvorwurf des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG führt zu einer Einzelfallkontrolle und ist Ausdruck des prozessualen Rechtsmissbrauchsverbots.((BGH, | ||
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+ | Die Klagebefugnis weist dagegen über das konkrete Verfahren hinaus und betrifft die Frage, ob der Verbraucherverband die ihm aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG erwachsene Möglichkeit der Anspruchsverfolgung generell missbraucht.((BGH, | ||
+ | der von einem " | ||
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+ | Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs allein oder zumindest überwiegend von sachfremden Motiven leiten lässt.((BGH, | ||
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+ | Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine eingehende Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Hierzu zählen die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes sowie das Verhalten des Schuldners | ||
+ | nach dem Verstoß. Vor allem ist aber auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße abzustellen.((BGH, | ||
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+ | Es fehlt im Falle der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung eines [[Unterlassungsanspruch|Unterlassungsanspruchs]] bereits die [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Die Regelung des § 8 (4) UWG gilt nicht nur für die gerichtliche, | ||
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+ | Bei der Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG ist zu berücksichtigen, | ||
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+ | Die sachfremden Ziele müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen.((BGH, | ||
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+ | Lediglich aus der Motivation heraus zu handeln, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Rechtsverfolgungskosten | ||
+ | entstehen zu lassen ist gemäß § 8 Abs. 4 UWG missbräuchlich.((vgl. LG Bückeburg, Urteil vom 22.04.2008 - Az. 2 O 62/08)) [-> [[Gebührenerzielungsinteresse als sachfremdes Motiv der Rechtsverfolgung]]] | ||
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+ | Umfangreiche Abmahntätigkeiten können für sich allein noch keinen Missbrauch belegen, wenn umfangreiche Wettbewerbsverstöße in Betracht kommen.((OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2010 - 4 U 223/09; m.V.a. BGH GRUR 2005, 433, 434 –Telekanzlei; | ||
+ | Es müssen dann weitere Umstände hinzutreten, | ||
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+ | Schlägt der Abmahnende dem wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnten in einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung für | ||
+ | jeden Fall der Zuwiderhandlung das Versprechen einer Vertragsstrafe vor, | ||
+ | die unabhängig von einem Verschulden verwirkt sein soll, kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10 - Bauheizgerät)) | ||
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+ | Die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist nicht allein deshalb | ||
+ | missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, | ||
+ | ausdrücklich auf die frühere Abmahnung bezieht.((BGH, | ||
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+ | Die Prüfung, ob die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist, hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu erfolgen. In diese Beurteilung sind nach der vorgerichtlichen Abmahnung auftretende Umstände auch dann einzubeziehen, | ||
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+ | ==== Verfolgung kerngleicher oder auch ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße zwischen denselben Parteien in getrennten Verfahren ==== | ||
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+ | Die Verfolgung kerngleicher oder auch ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße zwischen denselben Parteien in getrennten Verfahren kann ein Indiz für Rechtsmissbrauch dar stellen, sofern es an berechtigten Gründen für eine solche Aufspaltung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180 Rn. 20 = | ||
+ | WRP 2009, 1510 - 0,00 Grundgebühr). | ||
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+ | Hierbei stellt es einen sachlichen Grund dar, wenn die getrennte Anspruchsverfolgung aufgrund von möglichen Unterschieden in der rechtlichen Beurteilung oder Beweisbarkeit des jeweiligen Verstoßes als der prozessual sicherste Weg zur Durchsetzung des Rechtsschutzbegehrens erscheint.((BGH, | ||
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+ | Die Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche wegen verschiedener Werbemaßnahmen vor verschiedenen Gerichten ist nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, wenn aufgrund sukzessiver, | ||
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+ | Die gegen eine Werbemaßnahme gerichtete sukzessive Verfolgung lauterkeitsrechtlicher und markenrechtlicher Ansprüche in getrennten Verfahren der einstweiligen Verfügung stellt regelmäßig kein Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, weil sie durch die erheblichen Unterschiede in der tatsächlichen Darlegung und rechtlichen Beurteilung der jeweiligen Verstöße sachlich begründet ist.((BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17 - Das beste Netz)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 8c UWG -> [[Rechtsmissbrauch]] |
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