Eine Herkunftstäuschung bei Produktnachahmungen [§ 4 Nr. 3 lit. a UWG → Vermeidbare Herkunftstäuschung] kann durch eine deutlich sichtbare und vom Originalprodukt unterscheidbare Kennzeichnung der Nachahmung mit einer Produkt- oder Herstellerangabe ausgeräumt werden, sofern die angesprochenen Verkehrskreise nicht allein anhand der Gestaltung, sondern auch anhand dieser Kennzeichnung die betriebliche Herkunft bestimmen.1) Maßgeblich ist, ob die Kennzeichnung nach ihrer Art, Platzierung und Deutlichkeit geeignet ist, dem Verbraucher einen Hinweis auf eine von der des Originalprodukts abweichende Herkunft zu geben.2) Dabei kommt es auf die tatsächliche Wahrnehmung des Verkehrs im konkreten Vertriebskontext an.
Die Herkunftstäuschung wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass sich Produktnamen in einzelnen Bestandteilen unterscheiden, wenn diese Unterschiede aus Sicht des Verbrauchers nicht ausreichend sind, um eine eigenständige betriebliche Herkunft zu signalisieren.3) Andererseits kann eine Täuschung ausgeschlossen sein, wenn eine deutlich sichtbare und markant voneinander abweichende Kennzeichnung verwendet wird, die vom Verkehr beachtet wird, etwa weil sie auf dem Produkt klar wahrnehmbar angebracht ist oder in der Werbung hervorgehoben wird.4)
Im Fall „Bewegungsspielzeug“ war eine Herkunftstäuschung nicht auszuschließen, da die auf den Nachahmungsprodukten angebrachte Herstellerbezeichnung lediglich auf der Unterseite eingeprägt war und daher bei üblicher Betrachtung durch den Verbraucher nicht ohne Weiteres wahrnehmbar.5) Zudem wurde die Produktbezeichnung „MeinKreativStein“ als nicht ausreichend unterscheidungskräftig bewertet, weil sich der Bestandteil „Stein“ auch im Originalnamen „Stapelstein“ wiederfand und das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt hatte, dass die Unterschiede in der Körperform der Produkte (Hohlkörper vs. Vollkörper) auch eine unterschiedliche Deutung des Namensgehalts begründen.6)
Die Frage, ob eine Kennzeichnung eine Herkunftstäuschung auszuräumen vermag, erfordert stets eine Gesamtwürdigung der Sichtweise des maßgeblichen Verkehrs im konkreten Marktumfeld. Entscheidend ist, ob dieser sich tatsächlich an der abweichenden Kennzeichnung orientiert oder weiterhin von einer betrieblichen Verbindung ausgeht.7)
§ 4 Nr. 3 lit. a UWG → Vermeidbare Herkunftstäuschung
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