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wettbewerbsrecht:arzneimittelbegriff

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 ====== Arzneimittelbegriff ====== ====== Arzneimittelbegriff ======
  
-Richtlinie 2001/83/EG Art. 1 Nr. 2 Buchst. b+-> [[Arzneimittel]] \\ 
 +-> [[Funktionsarzneimittel]] (Richtlinie 2001/83/EG Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) \\ 
 +-> [[Pharmakologische Wirkung]]
  
 Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AMG gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach § 2 Abs. 1 AMG enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach § 2 Abs. 1 AMG aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AMG gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach § 2 Abs. 1 AMG enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach § 2 Abs. 1 AMG aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend
 mit dem menschlichen oder tierischen Körper in Berührung gebracht zu werden, als Arzneimittel.((BGH, Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 121/17 - Applikationsarzneimittel)) mit dem menschlichen oder tierischen Körper in Berührung gebracht zu werden, als Arzneimittel.((BGH, Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 121/17 - Applikationsarzneimittel))
  
-Arzneimittel sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG unter anderem Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. b Fall 1 der Richtlinie+Arzneimittel sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG unter anderem Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung  [-> [[Pharmakologische Wirkung]]] wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. b Fall 1 der Richtlinie
 2001/83/EG und ist daher unionsrechtskonform auszulegen.((BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 4/21 - Femannose; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - I ZR 141/13, GRUR 2015, 811 [juris Rn. 9] = WRP 2015, 969 - Mundspüllösung II)) 2001/83/EG und ist daher unionsrechtskonform auszulegen.((BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 4/21 - Femannose; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - I ZR 141/13, GRUR 2015, 811 [juris Rn. 9] = WRP 2015, 969 - Mundspüllösung II))
  
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 AMG -> [[Arzneimittelgesetz]] \\ AMG -> [[Arzneimittelgesetz]] \\
 +-> [[Richtlinie 2001/83/EG]] \\
 -> [[Arzneimittel]] \\ -> [[Arzneimittel]] \\
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wettbewerbsrecht/arzneimittelbegriff.1697008479.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/11 07:14 von mfreund