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— | wettbewerbsrecht:apothekengesetz [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Apothekengesetz (ApoG) ====== | ||
+ | ==== § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG ==== | ||
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+ | Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ApoG dürfen Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken mit Ärzten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die unter anderem eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, | ||
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+ | Die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ApoG soll sicherstellen, | ||
+ | mit Arzneimitteln beeinträchtigen können((BGH, | ||
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+ | Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 2 ApoG für anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen eine unmittelbare Abgabe durch die Apotheke an den anwendenden Arzt gestattet, bei der der behandelnde Arzt und nicht der Patient | ||
+ | den Apotheker auswählt. Diese Ausnahme vom Verbot der Absprachen zwischen Ärzten und Apothekern hat der Gesetzgeber aus Sicherheitsgründen angeordnet, damit die Zytostatikazubereitungen nicht in die Hände der Patienten | ||
+ | gelangen (vgl. Entwurf des Bundesrats eines Gesetzes zur Änderung des Apothekengesetzes, | ||
+ | Behandlung mit diesen empfindlichen Zubereitungen zu übernehmen, | ||
+ | Zeitablaufs hat (vgl. hierzu BSGE 120, 122 Rn. 33).((BGH, Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 121/17 - Applikationsarzneimittel)) | ||
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+ | Bei Applikationsarzneimitteln besteht dagegen grundsätzlich keine | ||
+ | entsprechende oder auch nur annähernd vergleichbare Notwendigkeit oder Vorteilhaftigkeit | ||
+ | einer solchen Verkürzung des Versorgungswegs unter Ausschluss | ||
+ | des Patienten (BGH, GRUR 2016, 213 Rn. 23 - Zuweisung von Verschreibungen). | ||
+ | Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 ApoG, der Applikationsarzneimittel | ||
+ | wie Medikamente für die Ersteinstellung und Ersteinweisung von Hepatitis-CPatienten | ||
+ | direkt an den Arzt gegen Aushändigung des Rezepts abgibt, verstößt | ||
+ | deshalb gegen das Verbot der Zuweisung von Verschreibungen in § 11 Abs. 1 | ||
+ | Satz 1 Fall 3 ApoG (BGH, GRUR 2016, 213 Rn. 21 - Zuweisung von Verschreibungen). | ||
+ | Für verschreibungspflichtige Applikationsarzneimittel und Intrauterinpessare | ||
+ | gilt nichts anderes.((BGH, | ||
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+ | Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG geregelten Tatbestände, | ||
+ | sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher und Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.((BGH, | ||
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+ | Eine entsprechende Anwendung von § 11 ApoG auf in einem anderen | ||
+ | Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Versandapotheken, | ||
+ | Arzneimittel gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG an Endverbraucher nach | ||
+ | Deutschland versenden dürfen, kommt nicht in Betracht. Das Apothekengesetz | ||
+ | legt in anderen Vorschriften ausdrücklich fest, wenn Erlaubnisinhaber nach dem | ||
+ | Apothekengesetz und Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat | ||
+ | der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens | ||
+ | über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, gleich behandelt werden sollen, | ||
+ | so in § 14 Abs. 4 und 5 Satz 2 Nr. 1 ApoG. Eine entsprechende Gleichstellung | ||
+ | ist in § 11 ApoG nicht angeordnet.((BGH, | ||
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+ | Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ApoG ist grundsätzlich auch bei Arzneimitteln zu beachten, die in der Arztpraxis am Patienten angewendet werden sollen (sogenannten Applikationsarzneimitteln) und daher zum | ||
+ | Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Behandlung in der Arztpraxis vorhanden sein müssen, sowie speziell bei Medikamenten, | ||
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+ | Zwar mag es nach dem Sinn und Zweck des in § 11 Abs. 1 ApoG geregelten | ||
+ | Abspracheverbots zwischen Ärzten und Apothekern geboten sein, es | ||
+ | nicht auf inländische Apotheken zu beschränken und es auf in einem anderen | ||
+ | Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Versandapotheken zu erstrecken. | ||
+ | Ein entsprechender gesetzgeberischer Wille, wenn er denn vorgelegen | ||
+ | haben sollte, hat in der Vorschrift jedoch keinen Ausdruck gefunden. Es handelt | ||
+ | sich dabei um eine strenge und deshalb als abschließend anzusehende Regelung | ||
+ | (BGH, GRUR 2016, 213 Rn. 25 - Zuweisung von Verschreibungen). Eine | ||
+ | erweiternde Auslegung von § 11 Abs. 1 ApoG oder eine analoge Anwendung | ||
+ | dieser Bestimmung auf die Beklagte scheidet deshalb aus.((BGH, Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 121/17 - Applikationsarzneimittel)) | ||
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+ | Das Verbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG erfasst Rechtsgeschäfte und Absprachen zwischen Apotheken und Ärzten, die Applikationsarzneimittel zum Gegenstand haben.((BGH, | ||
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+ | Dem Verbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG unterliegen nur Inhaber einer Erlaubnis nach dem | ||
+ | Apothekengesetz, | ||
+ | die über eine Erlaubnis nach ihrem nationalen Recht verfügen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | AMPreisV -> [[Arzneimittelpreisverordnung]] \\ | ||
+ | AMG -> [[Arzneimittelgesetz]] \\ |
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