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wettbewerbsrecht:anspruchsberechtigte_bei_einem_verstoss_gegen_die_verordnung_eu_2019_1150

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 +====== Anspruchsberechtigte bei einem Verstoss gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 ======
  
 +<note>
 +**§ 8a UWG**
 +
 +Anspruchsberechtigt nach § 8 Absatz 1 sind bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) abweichend von § 8 Absatz 3 die Verbände, Organisationen und öffentlichen Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 erfüllen.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====