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wettbewerbsrecht:anforderungen_an_die_abmahnung

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Anforderungen an die Abmahnung

§ 13 (2) UWG regelt die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung einer Abmahnung, insbesondere hinsichtlich der Angaben zu den Beteiligten, der Anspruchsberechtigung, der Aufwendungsersatzansprüche und der konkreten Rechtsverletzung.

§ 13 (2) UWG

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,

2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,

3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,

4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,

5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 sind sowohl die materiellen Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG als auch die Anforderungen an deren Darlegung in der Abmahnung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erhöht worden, um Abmahnungen entgegenzuwirken, die primär zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden, etwa bei nur pro forma betriebenen Geschäftsmodellen ohne ernsthafte Marktteilnahme.1)

Gleichzeitig dürfen die gesetzlichen Anforderungen seriöse Akteure nicht unbillig behindern; deshalb sind an Umfang und Dauer der Geschäftstätigkeit keine überhöhten Hürden zu stellen, damit eine effektive Durchsetzung des Lauterkeitsrechts gewährleistet bleibt.2)

Zur Erfüllung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG sind Angaben erforderlich, aus denen sich ergibt, dass der abmahnende Mitbewerber Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt; hierfür genügt regelmäßig die Angabe von Größenkategorien etwa zur Zahl der Verkäufe oder zum wirtschaftlichen Umfang der Tätigkeit, ohne dass konkrete Umsatzzahlen oder Nachweise wie Steuerberaterbescheinigungen vorgelegt werden müssen.3)

Der Grad der erforderlichen Substantiierung der Darlegung der Anspruchsberechtigung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen; dabei kann es insbesondere darauf ankommen, ob dem Abgemahnten die Marktstellung des Abmahnenden und dessen Tätigkeit aufgrund konkreter oder allgemein bekannter Wettbewerbsbeziehungen bereits bekannt ist, so dass sich nähere Darlegungen zur Anspruchsberechtigung im Einzelfall erübrigen können.4)

siehe auch

§ 13 UWG → Abmahnung
Vor gerichtlichen Verfahren sollen Schuldner abgemahnt werden, um Streitigkeiten beizulegen.

1) , 2) , 3) , 4)
BGH, Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 106/25 - Ersatztank
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