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wettberwerbsrecht:erinnerungswerbung

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Erinnerungswerbung

Nach § 4 III 1 HWG ist bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise der Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. Gemäß § 4 VI 1 HWG gilt dies nicht für eine Erinnerungswerbung. Gemäß § 4 VI 2 HWG liegt eine solche Erinnerungswerbung vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis „Wirkstoff:“ geworben wird. Sinn und Zweck der Pflichtangaben ist es dabei, den Verbraucher vollständig über bestimmte Sachaussagen wie Zusammensetzung, Indikationen und Gegenindikationen eines Arzneimittels zu unterrichten, wenn die Werbung überhaupt Angaben in dieser Richtung enthält. Dadurch soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, sich über die in der Werbung angesprochene Zusammensetzung, Wirkungsweise und sonstige Bedeutung des Arzneimittels klar zu werden, um einen sachlich fundierten Kaufentschluss treffen zu können. Demgegenüber soll die Ausnahmeregelung für die Erinnerungswerbung in § 4 VI HWG die von § 4 I HWG geforderten Angaben bei einer Werbung entbehrlich machen, wenn es sich um eine, von jeglichen Hinweisen auf die medizinisch-gesundheitliche Bedeutung des Präparats freie Werbung handelt, die allein oder weit überwiegend nur die Erinnerung und damit diejenigen Verbraucher anspricht, denen das beworbene Mittel bereits bekannt ist und deren Unterrichtung durch die Pflichtangaben daher entbehrlich erscheint.1)

Zunächst ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass es sich bei den hier beworbenen Arzneimitteln um bereits marktgängige und grundsätzlich bekannte Arzneimittel handelt, die einer Erinnerungswerbung im Sinne von § 4 VI HWG zugänglich sind. Es wird dabei nicht gefordert, so wie es der Antragsgegner geltend macht (vgl. Bl. 31), dass die Medikamente bei den angesprochenen Verkehrskreisen konkret „bekannt“, sprich erinnerlich sind. Denn eine Erinnerungswerbung kann sich auch an insoweit nicht informierte Werbeadressaten richten, die sich folglich gar nicht an das beworbene Arzneimittel erinnern können; wer das Mittel nicht kennt, kann entsprechend, wenn keine Indikations- oder sonstigen medizinischen Hinweise auf seine Verwendungsmöglichkeit gegeben werden, nicht manipuliert werden.2)

siehe auch

1) , 2)
OLG Hamm, Urt. v. 31.01.2008 - 4 U 171/07; m.w.N.
wettberwerbsrecht/erinnerungswerbung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1