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verwaltungsverfahrensgesetz:vollstreckung_eines_verwaltungsaktes

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Vollstreckung eines Verwaltungsaktes

Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 AO können die Finanzbehörden Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken.1)

Vollstreckungsbehörden sind nach § 249 Abs. 1 Satz 3 AO unter anderem die Finanzämter.2)

Das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet, ist nach § 284 Abs. 5 AO für die Abnahme der Vermögensauskunft zuständig, die der Vollstreckungsschuldner ihm auf dessen Verlangen zu erteilen hat.3)

Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nach § 284 Abs. 8 Satz 1 AO die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist nach § 284 Abs. 8 Satz 2 AO das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 AO (Zahlungsaufforderung unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft) seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Gemäß § 284 Abs. 8 Satz 3 AO sind die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.4)

Für den Antrag auf Anordnung der Haft nach § 284 Abs. 8 Satz 1 AO gelten - über die Verweisung des § 284 Abs. 8 Satz 3 AO hinaus - die §§ 130a, 130d ZPO, die den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Behörden und den als Vollstreckungsgerichte tätigen Amtsgerichten (§ 764 Abs. 1 ZPO) regeln.5)

§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmt, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss. Zu den sicheren Übermittlungswegen gehört nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Gemäß § 130d Satz 1 ZPO sind Behörden verpflichtet, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.6)

siehe auch

1) , 2) , 3) , 4) , 5) , 6)
BGH, Beschl. v. 27. Juli 2023 - I ZB 86/22
verwaltungsverfahrensgesetz/vollstreckung_eines_verwaltungsaktes.1696575304.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/06 06:55 von mfreund