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verwaltungsrecht:vorbeugende_feststellungsklage

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Vorbeugenden Feststellungsklage

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist seit langem geklärt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise Rechtsschutz im Wege einer vorbeugenden Feststellungsklage verlangt werden kann. Eine vorbeugende Feststellungsklage ist danach nur zulässig, wenn der Verweis auf nachgängigen Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Kläger verbunden wäre.1)

Wann der Verweis auf den bestehenden Primärrechtsschutz für belastende Verwaltungsakte als für den Betroffenen unzumutbar anzusehen ist, kann nicht abstrakt generell festgelegt werden, sondern ist unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Eine über die bisher von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen hinausgehende Leitlinie, in welchen Fällen vorbeugender Rechtsschutz bei einem in Aussicht gestellten Entzug der für die Berufsausübung erforderlichen Zulassung in Anspruch genommen werden kann, kann daher nicht (abstrakt und) losgelöst von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls aufgestellt werden.2)

Eine vorbeugende Feststellungsklage - wie auch eine sonstige vorbeugende verwaltungsgerichtliche Klage - ist nur zulässig, wenn ein spezielles, besonders schützenswertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse besteht. Dieses ist (nur) gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz gegen die befürchtete Beeinträchtigung verwiesen werden kann, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.3)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 17. Mai 2022 - PatAnwZ 1/21; m.V.a. BVerwG, NVwZ-RR 2016, 323 Rn. 6; NVwZ 2015, 906 Rn. 17; BVerwGE 132, 64 Rn. 26; mwN
2)
BGH, Beschl. v. 17. Mai 2022 - PatAnwZ 1/21
3)
BGH, Beschl. v. 17. Mai 2022 - PatAnwZ 1/21; m.V.a. vgl. nur BVerwG, NVwZ-RR 2016, 907 Rn. 19 f.; Beschluss vom 19. Mai 2015 - 3 B 6/14, juris Rn. 14; NVwZ 2015, 906 Rn. 17; Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 13.12, juris Rn. 41; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2021 - AnwZ (Brfg) 20/21, NJW-RR 2022, 67 Rn. 8; vom 19. April 2021 - AnwZ (Brfg) 39/20, juris Rn. 6 f.; Urteil vom 3. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 45/15, WM 2018, 577 Rn. 30; jeweils mwN
verwaltungsrecht/vorbeugende_feststellungsklage.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1