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verwaltungsprozessrecht:anwendung_von_gvg_und_zpo_bei_verfahrensluecken

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Anwendung von GVG und ZPO bei Verfahrenslücken

§ 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) legt fest, dass bei Verfahrenslücken die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und der Zivilprozeßordnung (ZPO) entsprechend anzuwenden sind, das Leitentscheidungsverfahren ausgeschlossen bleibt und die dort genannten Zuständigkeiten auf die Verwaltungsgerichte und ihre Instanzen übertragen werden.

§ 173 VwGO

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Nach § 173 Satz 1 VwGO, § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.1)

Durch das angeordnete Ruhen des Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO tritt ein vorübergehender Verfahrensstillstand ein, bis die Parteien das Verfahren gemäß § 250 ZPO wiederaufnehmen oder das Gericht das Verfahren von Amts wegen fortsetzt.2)

Das Ruhen des Verfahrens führt auch bei langer Dauer nicht zu einer Beendigung des Rechtsstreits. (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1997, 621)3)

siehe auch

VwGO, Teil V → Schluß- und Übergangsbestimmungen
Bei Verfahrenslücken der VwGO sind GVG und ZPO entsprechend anzuwenden; das Leitentscheidungsverfahren der ZPO ist ausgeschlossen und die Zuständigkeiten werden den Verwaltungsgerichten zugewiesen.

1) , 2) , 3)
BGH, Beschl. v. 31.07.2025 – I ZR 90/23; m.V.a. BGH, Urt. v. 10.05.2011 – II ZR 227/09; BGH, Urt. v. 07.05.2025 – I ZR 143/24; BVerwG NVwZ-RR 1997, 621
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