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verfahrensrecht:zweites_versaeumnisurteil

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Zweites Versäumnisurteil

§ 345 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zusteht.

§ 345 ZPO

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

Gemäß §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Gericht im Einspruchstermin nur noch die Voraussetzungen der wiederholten Säumnis, insbesondere die ordnungsgemäße Ladung zum Termin, zu prüfen, bevor es nach § 345 ZPO den Einspruch durch zweites Versäumnisurteil zu verwerfen hat.1)

Die Berufung gegen ein gegen den Beklagten ergangenes zweites Versäumnisurteil kann dementsprechend nicht darauf gestützt werden, dass bei Erlass des ersten Versäumnisurteils ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe oder die Klage nicht schlüssig sei. Die an die wiederholte Säumnis einer Partei geknüpfte Sanktion des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht in einer Reihe mit weiteren gesetzlichen Regelungen im Versäumnisverfahren (§ 708 Nr. 2, § 340 Abs. 3, § 341 Abs. 1 ZPO), die sämtlich darauf hinauslaufen, eine Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, im Interesse der Prozessbeschleunigung zu besonders sorgfältiger Prozessführung zu veranlassen. Bleibt die Partei erneut schuldhaft säumig, ist es nur konsequent, an dieses Fehlverhalten die schärfere Sanktion des endgültigen Prozessverlusts zu knüpfen.2)

Auch auf eine unterbliebene Verfahrensaussetzung kann die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nicht gestützt werden.3)

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Titel 2: Versäumnisverfahren
Regelt die Verfahren und Bedingungen, unter denen Versäumnisurteile erlassen werden, einschließlich der Möglichkeiten und Einschränkungen für Einsprüche gegen solche Urteile.

1)
BGH, Beschluss vom 27. März 2025 - I ZB 68/24; m.V.a. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 - V ZB 1/99, BGHZ 141, 351 [juris Rn. 10 bis 14]; Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 264/17, NJW 2018, 3252 [juris Rn. 17]; Beschluss vom 18. Februar 2020 - XI ZB 11/19, NJW-RR 2020, 575 [juris Rn. 10 f.], jeweils mwN; zum Umkehrschluss aus § 700 Abs. 6 ZPO vgl. auch MünchKomm.ZPO/Prütting, 7. Aufl., § 345 Rn. 15 mwN
2)
BGH, Beschluss vom 27. März 2025 - I ZB 68/24; m.V.a. BGH, NJW 2018, 3252 [juris Rn. 18]
3)
BGH, Beschluss vom 27. März 2025 - I ZB 68/24; m.V.a. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2021 - IV ZB 5/21, juris Rn. 10
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