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verfahrensrecht:zwangsvollstreckung_wegen_handlungen

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Zwangsvollstreckung wegen Handlung

vertretbare Handlung

Vertretbare Handlungen können von einem beliebigen Dritten vorgenommen werden. Nach § 887 ZPO ermächtigt das Prozessgericht der 1. Instanz den Gerichtsvollzieher die Handlungen auf Kosten des Schuldners vorzunehmen.

unvertretbare Handlung

Die wichtigsten Fälle nach § 888 ZPO sind Auskunft und Rechnungslegung.

Das Gericht setzt eine Frist zur Vornahme der geschuldeten Handlung. Wird die Leistung nicht erbracht setzt das Gericht ein Ordnungsgeld fest.

Schlupfloch: Das Ordnungsgeld wird hinfällig, wenn der Schuldner zwar die Frist überschreitet aber noch vor Verhängung des Ordnungsgeldes die Handlung erbringt, z.B. die Auskunft gestern erteilt hat.

verfahrensrecht/zwangsvollstreckung_wegen_handlungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1