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verfahrensrecht:zwangsvollstreckung_in_die_herausgegebene_sache
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Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache

§ 848 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache nach den geltenden Vorschriften.

§Zivilprozessordnung (ZPO) Buch 8: Zwangsvollstreckung Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte § 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache Abs. 3 Absatz 3
§ 848 (3) ZPO

Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.

siehe auch

§ 848 ZPO → Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
Regelt die Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache und die damit verbundenen Maßnahmen, einschließlich der Bestellung eines Sequesters und der Sicherungshypothek.

verfahrensrecht/zwangsvollstreckung_in_die_herausgegebene_sache.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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