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verfahrensrecht:zwangsvollstreckung_durch_pfaendung
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Zwangsvollstreckung durch Pfändung

§ 803 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung erfolgt und diese nicht weiter ausgedehnt werden darf, als zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten erforderlich ist.

§Zivilprozessordnung (ZPO) Buch 8: Zwangsvollstreckung Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften § 803 Pfändung Abs. 1 Absatz 1
§ 803 (1) ZPO

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.

siehe auch

§ 803 ZPO → Pfändung
Regelt die Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.

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