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verfahrensrecht:zwangsvollstreckung_aus_einem_verwaltungsakt

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verfahrensrecht:zwangsvollstreckung_aus_einem_verwaltungsakt [2023/07/25 08:28] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1verfahrensrecht:zwangsvollstreckung_aus_einem_verwaltungsakt [2023/10/06 06:56] (aktuell) mfreund
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 ====== Zwangsvollstreckung aus einem Verwaltungsakt ====== ====== Zwangsvollstreckung aus einem Verwaltungsakt ======
  
-Nimmt eine Behörde die Zwangsvollstreckung aus einem [[verwaltungsverfahrensgesetz:Verwaltungsakt]] (Leistungsbescheid) gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vor, so gelten hierfür die §§ 704 ff. ZPO in entsprechender Anwendung. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung erfordert die Vorlage der mit einer Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehenen vollstreckba-ren Ausfertigung des Leistungsbescheides (§ 724 Abs. 1 ZPO analog).((BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - I ZB 19/07))+-> [[verwaltungsverfahrensgesetz:Vollstreckung eines Verwaltungsaktes]]
  
-Als Vollstreckungstitel kommt nur der Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) selbst in Betracht. Eine abgekürzte oder auszugsweise Wiedergabe genügt nicht.((BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - I ZB 19/07; m.V.a. v. Wulffen/Roos aaO § 66 Rdn. 17; Krasney in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Loseblattausgabe Stand 2007, § 66 SGB X Rdn. 24)) 
- 
-Die Durchführung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids (§ 724 ZPO analog) mit einer Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehen wird. Bei der Ausfertigung muss es sich um eine richtig wiedergegebene Abschrift der Urschrift handeln, die dazu bestimmt ist, die Urschrift im Rechtsverkehr zu vertreten. Die vollstreckbare Ausfertigung ist stets eine Papierurkunde. Eine elektronische Ausfertigung nach § 317 Abs. 5 ZPO ist für die vollstreckbare Ausfertigung ungeeignet, weil § 733 ZPO vorschreibt, dass grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist. Eine elektronische Ausfertigung kann dagegen (einschließlich der Signatur) beliebig oft vervielfältigt werden, ohne dass es noch möglich wäre, zwischen Original und Kopie zu unterscheiden.((BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - I ZB 19/07; m.V.a. Münch-Komm.ZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 725 Rdn. 2)).  
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-Des Weiteren ist erforderlich, dass die auf der Ausfertigung des Leistungsbescheids vermerkte Vollstreckungsklausel von dem zuständigen Bediensteten unterschrieben worden ist.((BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - I ZB 19/07)) 
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-===== siehe auch ===== 
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-  * [[Zwangsvollstreckung]] 
verfahrensrecht/zwangsvollstreckung_aus_einem_verwaltungsakt.1690273731.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1