Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
verfahrensrecht:zwangsvollstreckung_aus_einem_verwaltungsakt [2023/07/25 08:28] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | verfahrensrecht:zwangsvollstreckung_aus_einem_verwaltungsakt [2023/10/06 06:56] (aktuell) – mfreund | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
====== Zwangsvollstreckung aus einem Verwaltungsakt ====== | ====== Zwangsvollstreckung aus einem Verwaltungsakt ====== | ||
- | Nimmt eine Behörde die Zwangsvollstreckung aus einem [[verwaltungsverfahrensgesetz: | + | -> [[verwaltungsverfahrensgesetz: |
- | Als Vollstreckungstitel kommt nur der Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) selbst in Betracht. Eine abgekürzte oder auszugsweise Wiedergabe genügt nicht.((BGH, | ||
- | |||
- | Die Durchführung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids (§ 724 ZPO analog) mit einer Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehen wird. Bei der Ausfertigung muss es sich um eine richtig wiedergegebene Abschrift der Urschrift handeln, die dazu bestimmt ist, die Urschrift im Rechtsverkehr zu vertreten. Die vollstreckbare Ausfertigung ist stets eine Papierurkunde. Eine elektronische Ausfertigung nach § 317 Abs. 5 ZPO ist für die vollstreckbare Ausfertigung ungeeignet, weil § 733 ZPO vorschreibt, | ||
- | |||
- | Des Weiteren ist erforderlich, | ||
- | |||
- | ===== siehe auch ===== | ||
- | |||
- | * [[Zwangsvollstreckung]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de