Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:zuziehung_von_zeugen

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
verfahrensrecht:zuziehung_von_zeugen [2021/08/12 07:38] mfreundverfahrensrecht:zuziehung_von_zeugen [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Zuziehung von Zeugen ======
  
 +<note>
 +**§ 759 ZPO**
 +
 +Wird bei einer [[Vollstreckungshandlung]] Widerstand geleistet [§ 892 ZPO -> [[Widerstand des Schuldners]]] oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners vorzunehmenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 704 - 945b ZPO -> [[Zwangsvollstreckung]]