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verfahrensrecht:zuziehung_saeumiger_streitgenossen_im_spaeteren_verfahren

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Zuziehung säumiger Streitgenossen im späteren Verfahren

§ 62 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass säumige Streitgenossen auch in späteren Verfahren zuzuziehen sind.

§ 62 (2) ZPO

Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

siehe auch

§ 62 ZPO → Notwendige Streitgenossenschaft
Behandelt die notwendige Streitgenossenschaft, bei der das streitige Rechtsverhältnis nur einheitlich festgestellt werden kann oder aus anderen Gründen eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt.

verfahrensrecht/zuziehung_saeumiger_streitgenossen_im_spaeteren_verfahren.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1