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verfahrensrecht:zustellung_von_elektronischen_dokumenten

Zustellung von elektronischen Dokumenten

§ 173 der ZPO regelt die Zustellung von elektronischen Dokumenten, einschließlich der Anforderungen an sichere Übermittlungswege und die Nachweispflicht durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis.

§ 173 (1) ZPO → Elektronische Zustellung nur auf sicheren Übermittlungswegen
Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.

§ 173 (2) ZPO → Sichere Übermittlungswege für bestimmte Berufsgruppen und Behörden
Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben bestimmte Berufsgruppen und Behörden zu eröffnen.

§ 173 (3) ZPO → Nachweis der elektronischen Zustellung durch Empfangsbekenntnis
Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 genannten Personen wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

§ 173 (4) ZPO → Zustimmung zur elektronischen Zustellung durch andere Empfänger
An andere als die in Absatz 2 genannten Personen kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung zugestimmt haben.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.

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