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verfahrensrecht:zustellung_von_amts_wegen

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Zustellung von Amts wegen

§ 166 (2) ZPO

Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

§ 166 (1) ZPO → Zustellung

Die Klageschrift wird von Amts wegen zugestellt (§ 253 Abs. 1, §§ 166 ff. ZPO).

Auch über die an einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten einer im Ausland ansässigen Partei gemäß § 184 ZPO oder § 171 ZPO entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen, ohne dass diese Entscheidung isoliert durch eine sofortige Beschwerde angefochten werden kann.1)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 48/13; m.V.a. MünchKomm.ZPO/Häublein aaO § 184 Rn. 7
verfahrensrecht/zustellung_von_amts_wegen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1