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verfahrensrecht:zustellung_des_protokolls_ueber_die_klage

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Zustellung des Protokolls über die Klage

§ 498 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung des Protokolls über die Klage, wenn diese zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht wurde.

§ 498 ZPO

Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 1, Titel 1 → Titel 1: Verfahren vor den Amtsgerichten
Regelt die Verfahrensweise vor den Amtsgerichten, einschließlich der Einreichung von Klagen und der Zustellung von Protokollen anstelle von Klageschriften.

verfahrensrecht/zustellung_des_protokolls_ueber_die_klage.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1