§ 830 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erläutert, dass die Pfändung gegenüber dem Drittschuldner mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses als bewirkt gilt, auch wenn der Hypothekenbrief noch nicht übergeben oder die Pfändung noch nicht eingetragen wurde. § 830a (2) ZPO bestimmt, dass die Pfändung gegenüber dem Drittschuldner mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses als bewirkt gilt, auch wenn die Eintragung noch nicht erfolgt ist.
§ 830 (2) ZPO → Pfändungswirkung durch Zustellung
Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner bewirkt die Pfändung bereits mit der Zustellung.
§ 830 (2) ZPO → Zustellung des Pfändungsbeschlusses
Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner bewirkt die Pfändung bereits vor deren Eintragung.
§ 830 ZPO → Pfändung einer Hypothekenforderung
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht.
§ 830a ZPO → Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
Regelt die Pfändung von Forderungen, für die eine Schiffshypothek besteht.
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