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verfahrensrecht:zustellung_der_berufungsschrift

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Zustellung der Berufungsschrift

§ 521 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung der Gegenpartei zuzustellen sind.

§ 521 (1) ZPO

Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.

siehe auch

§ 521 ZPO → Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
Regelt die Zustellung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung an die Gegenpartei sowie die Möglichkeit, Fristen für Erwiderungen zu setzen.

verfahrensrecht/zustellung_der_berufungsschrift.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1