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verfahrensrecht:zustaendigkeit_infolge_ruegeloser_verhandlung

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 +====== Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung ======
  
 +<note>
 +**§ 39 ZPO**
 +
 +Die [[Zuständigkeit]] eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. 2Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
 +</note>
 +
 +Nach § 39 Satz 1 ZPO wird die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. 
 +
 +Für § 39 Satz 1 ZPO ist anerkannt, dass die Vorschrift in den Fällen einer fakultativen mündlichen Verhandlung nur anwendbar ist, wenn tatsächlich verhandelt wird.((BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - I ZB 78/20; m.w.N.))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Zuständigkeit]]