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+ | ====== Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung ====== | ||
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+ | **§ 39 ZPO** | ||
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+ | Die [[Zuständigkeit]] eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. 2Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist. | ||
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+ | Nach § 39 Satz 1 ZPO wird die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. | ||
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+ | Für § 39 Satz 1 ZPO ist anerkannt, dass die Vorschrift in den Fällen einer fakultativen mündlichen Verhandlung nur anwendbar ist, wenn tatsächlich verhandelt wird.((BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - I ZB 78/20; m.w.N.)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Zuständigkeit]] |
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