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verfahrensrecht:zustaendigkeit_durch_vereinbarung_bei_kaufleuten_und_juristischen_personen
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Zuständigkeit durch Vereinbarung bei Kaufleuten und juristischen Personen

§ 38 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass ein an sich unzuständiges Gericht durch Vereinbarung der Parteien zuständig wird, wenn die Parteien Kaufleute oder juristische Personen sind.

§ 38 (1) ZPO

Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

siehe auch

§ 38 ZPO → Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
Regelt die Bedingungen, unter denen ein an sich unzuständiges Gericht durch Vereinbarung der Parteien zuständig werden kann.

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