§ 802e der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
§ 802e (1) ZPO → Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers nach Wohnsitz oder Aufenthaltsort
Bestimmt, dass der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.
§ 802e (2) ZPO → Weiterleitung bei Unzuständigkeit des Gerichtsvollziehers
Regelt die Weiterleitung der Sache an den zuständigen Gerichtsvollzieher, wenn der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig ist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 1 → Titel 1: Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung, einschließlich der Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichtsvollzieher.
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