§ 946 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.
§ 946 (1) ZPO → Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache
Bestimmt, dass das Gericht der Hauptsache für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zuständig ist, wobei die §§ 943 und 944 entsprechend gelten.
§ 946 (2) ZPO → Zuständigkeit bei öffentlicher Urkunde
Regelt die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk eine öffentliche Urkunde errichtet wurde, die den Schuldner zur Erfüllung der Forderung verpflichtet.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 6, Titel 1 → Titel 1: Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014, um die grenzüberschreitende Eintreibung von Forderungen zu erleichtern.
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