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verfahrensrecht:zustaendigkeit_der_bearbeitung

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Zuständigkeit der Bearbeitung

§ 1087 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig ist für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.

§ 1087 ZPO

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 5, Titel 1 → Titel 1: Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Bestimmungen für das Europäische Mahnverfahren, einschließlich der Zuständigkeit und Verfahrensweise bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls.

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