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verfahrensrecht:zustaendigkeit_der_amtsgerichte_als_vollstreckungsgerichte

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Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte

§ 764 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Anordnung von Vollstreckungshandlungen und die Mitwirkung bei solchen zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte gehört.

§ 764 (1) ZPO

Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.

siehe auch

§ 764 ZPO → Vollstreckungsgericht
Regelt die Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte für die Anordnung und Mitwirkung bei Vollstreckungshandlungen.

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