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verfahrensrecht:zustaendigkeit_bei_nicht_anhaengigem_rechtsstreit
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Zuständigkeit bei nicht anhängigem Rechtsstreit

§ 486 (2) ZPO

Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. 2In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeit des Gerichts nicht berufen.

siehe auch

§ 486 ZPO → Zuständigkeit für das selbständige Beweisverfahren
Regelt die örtliche Zuständigkeit für das selbständige Beweisverfahren nach den Vorschriften der ZPO.

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