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====== Zuständigkeit ====== | ====== Zuständigkeit ====== | ||
- | + | -> [[Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten]] | |
- | + | -> [[Rechtswegrüge]] \\ | |
- | -> [[Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten]] | + | |
Je nach Art des Verfahrens sind verschiedene Zuständigkeitsaspekte zu prüfen. | Je nach Art des Verfahrens sind verschiedene Zuständigkeitsaspekte zu prüfen. | ||
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Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei " | Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei " | ||
- X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19 mwN)) | - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19 mwN)) | ||
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+ | Haben die Parteien die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht gerügt [-> [[Rechtswegrüge]]] und durfte das erstinstanzliche Gericht deshalb von einer Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG absehen, ist das Rechtsmittelgericht an die | ||
+ | auch nur stillschweigend bejahte Rechtswegzuständigkeit selbst in zweifelhaften Fällen gebunden.((BGH, | ||
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===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== |
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